Bauinteressenten

Allgemeines

Vor einem Grundkauf bzw. vor Beginn der Planungstätigkeit sollten diverse Informationen von der Gemeinde eingeholt werden, ob das Grundstück für den gewünschten Verwendungszweck überhaupt nutzbar ist.

-          Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan

-          Bebauungsplanverordnung

-          Gefahrenzonenplan

-          Angaben über Versorgungsnetze (Wasser, Kanal)

-          Ist eine Straßengrundabtretung erforderlich?

-          Ist eine Aufschließungsabgabe zu entrichten?

Nach Zustellung eines positiven Baubewilligungsbescheides erlangt der Bescheid nach 4 Wochen Rechtskraft.

Binnen 2 Jahren ab Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ist mit dem Bau des bewilligten Vorhabens zu beginnen und innerhalb von 5 Jahren nach Beginn fertig zu stellen.

Der Baubeginn ist der der Baubehörde schriftlich mitzuteilen. -> Formular Baubeginnsanzeige 
Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist der Baubehörde schriftlich ein Bauführer mitzuteilen.

Die Fertigstellung des Bauvorhabens ist der Baubehörde schriftlich bekannt zu geben. -> Formular Fertigstellungsanzeige
Der Fertigstellungsmeldung sind die im Bescheid angeführten Unterlagen anzuschließen.
(z.B. Bauführerbescheinigung, bestätigter Lageplan, Elektroattest, Rauchfangkehrerbefund, Trinkwasserbefund)

Alle Formulare finden Sie unter www.traismauer.at/Buergerservice/Formulare

Auszug aus der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)


§ 14 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben (bedürfen einer Baubewilligung)

 


§ 15 Bewilligungspflichtige Vorhaben (bedürfen einer Baubewilligung) im „vereinfachten Verfahren“:

§ 15 Anzeigepflichtige Bauvorhaben 

1.       die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen oder die Erhöhung der Anzahl von Wohnungen, wenn hiedurch

Festlegungen im Flächenwidmungsplan,

Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014,

der Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge oder für Fahrräder,

der Spielplatzbedarf,

die Festigkeit und Standsicherheit,

der Brandschutz,

die Barrierefreiheit,

die Belichtung,

die Trockenheit,

der Schallschutz oder

der Wärmeschutz

betroffen werden könnten;

2.       die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsbereichen;

3.       die regelmäßige Verwendung eines Grundstücks oder -teils im Bauland als Stellplatz für Fahrzeuge oder Anhänger oder die Herstellung und Veränderung von Grundstücksein- und ausfahrten im Bauland;

4.       die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle gemäß § 3 Z 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, über eine Zeitraum von mehr als 2 Monaten;

5.       die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;

6.       die nachträgliche Konditionierung oder Änderung der Konditionierung von Räumen in 
 bestehenden Gebäuden (z.B. Beheizung bisher unbeheizter oder nur geringfügig temperierter Räume)

7.       die temporäre Aufstellung von nicht ortsfesten Tierunterständen mit einer überbauten Fläche von insgesamt nicht mehr als 50m2 oder von mobilen Geflügelställen jeweils auf demselben Grundstück;

8.       die Aufstellung einer Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW (ausgenommen auf Bauwerken) im Grünland im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan;

9.       die Errichtung eines eigenständigen Bauwerks mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 10 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;

10.   die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage, deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m2 und einer Höhe von nicht mehr als 3 m;

11.   die Abänderung eines Bauwerks, wenn der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 (Parteien und Nachbarn) verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

12.   die Aufstellung und der Austausch eines Heizkessels – ausgenommen jener, die nach § 16 Abs. 1 Z 3 und 3a meldepflichtig sind – mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 400 kW einschließlich einer allfälligen automatischen Brennstoffbeschickung;

13.   Vorhaben in Schutzzonen und erhaltenswürdigen Altortgebieten sowie in Gebieten, in denen zu diesem Zweck eine Bausperre gilt:
 a) der Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen soweit sie nicht unter § 14 Z 7 fallen;
 b) an von allgemein zugänglichen Bereichen einsehbaren Flächen und Gebäudeteilen jeweils 
    im Hinblick auf den Schutz des Ortsbildes (§ 56)
   aa) die Aufstellung und der Austausch von thermischen Solaranlagen, Photovoltaikanlagen
         und Wärmepumpen oder deren Anbringen an Bauwerken;
   bb) die Anbringung von TV-Satellitenantennen und von Klimaanlagen;
   cc) die Aufstellung von freistehenden Rankgerüsten;
 c) die Änderung im Bereich der Fassadengestaltung (z.B. der Austausch von Fenstern, die
    Farbgebung, Maßnahmen für Werbezwecke, Sonnenschutzeinrichtungen) oder der 
    Gestaltung der Dächer.
 

Bei der Baubehörde einzureichen ist:

Bauansuchen (1-fach), maßstäbliche Darstellung und Beschreibung (Unterlagen 2-fach), Formular „Ergänzung zur Baubeschreibung § 15“ ist vom Bauwerber zu unterschreiben

Unterschrift von Verfasser und Bauwerber auf allen Antragsunterlagen, 

siehe dazu auch Formular „Unterlagen für Bauvorhaben gemäß § 15“
 

 

§ 16 Meldepflichtige Bauvorhaben (sind innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden!): 

§ 17 Bewilligungs- und meldefreie Vorhaben:


Ergänzung zur Baubeschreibung § 15

benötigte Unterlagen § 15.pdf herunterladen (0.06 MB)

Kanal- und Wassergebühren